Die Verbreitung und Produktion kinderpornografischer Inhalte zeigt seit Jahren einen bedenklichen Anstieg. Dieses Problem hat die Strafverfolgungsbehörden dazu veranlasst, effektivere Maßnahmen zu ergreifen. Aber ab wann gilt etwas eigentlich als „Kinderpornografie“? Mit dieser Frage beschäftigen wir uns in diesem Artikel.
Exkurs: Wie häufig wird wegen kinderpornographischer Inhalte ermittelt?
Betrachten wir zunächst noch einmal aktuelle Zahlen, um das Ausmaß dieser Vergehen zu verdeutlichen. Waren es 2016 noch insgesamt 5.687 Verstöße gegen § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung kinderpornographische Schriften), so wurde 2022 ein absolutes Höchstmaß von insgesamt 42.075 Fällen registriert (-> interessierte Leser/innen finden hier einen Artikel zu diesem Thema). Diese hohe Zahl verdeutlicht die Dringlichkeit, dem Problem entgegenzuwirken. Auch international ist ein ähnlicher Trend zu erkennen. Im Jahr 2022 hat die IWF beispielsweise insgesamt 255.571 Websites ausfindig gemacht, auf denen Kindermissbrauch festgestellt wurde.

Änderung von §184b StGB (kinderpornographische Inhalte) notwendig
Um diesem ernsten Problem entgegenzuwirken, wurde durch das am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder das Strafrecht erheblich verschärft. Laut Dr. Jesko Baumhöfener (Strafverteidiger in Hamburg) wurden nahezu alle Formen von Kinderpornografie mit strengeren Strafen versehen. Lediglich bei nicht realen kinderpornografischen Inhalten wurde eine Vergehensstrafbarkeit mit erhöhter Mindeststrafe eingeführt. Durch diese Hochstufung zu einem Verbrechen ist nun bei einem Vorwurf von Kinderpornografie immer mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen. Dieser Schritt wurde unternommen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass häufig sexualisierte Gewalt gegen Kinder mit Kinderpornografie einhergeht.
Was bedeutet nun aber „Kinderpornografie“?
Was genau als “Kinderpornografie” gilt, wird durch das Bundesministerium für Justiz definiert. Es handelt sich dabei um pornografische Inhalte, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren darstellen. Zusätzlich zählen Darstellungen ganz oder teilweise unbekleideter Kinder in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie sexuell aufreizende Wiedergaben der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes von Kindern dazu.
Somit sind auch sogenannte Posing-Bilder und Nahaufnahmen der Intimzonen als Kinderpornografie zu werten.
Es ist wichtig zu beachten, dass selbst wenn die abgebildete Person älter als 14 Jahre ist – und somit rechtlich gesehen nicht mehr als Kind gilt – es sich trotzdem um Kinderpornografie handeln kann, wenn ein verständiger Betrachter diese für ein Kind halten würde.
Fazit: Kinderpornografische Inhalte entstehen schneller als gedacht, und die Strafen dafür werden immer schärfer. Es ist wichtig, die Ernsthaftigkeit dieser Vergehen zu erkennen und sich bewusst zu sein, dass selbst geringfügige Beteiligungen schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen haben können. Durch eine konsequente Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen und eine breite gesellschaftliche Beteiligung können wir effektiv gegen Kinderpornografie vorgehen und den Schutz von Kindern gewährleisten.